ALLGEMEINE GESCHäFTSBEDINGUNGEN
 
I. Geltung/Angebote
  1. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherung und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß werden erst durch unsereschriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Dem Besteller zumutbare Abweichungen von den zum Angebot gehörigen Unterlagen, insbesondere von Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Preislisten, werden vorbehalten soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden.

 

II. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich – wenn nicht anders bezeichnet – in Euro ab Werk oder Lager. Verpackung, Fracht und Zoll sind im Kaufpreis nicht enthalten und vom Besteller zu tragen. Auf die vereinbarten Preise wird zusätzlich die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Wir behalten uns vor, den Besteller durch einen Maut- und Energiekostenzuschlag an den uns in Rechnung gestellten Kosten zu beteiligen; der aktuelle Zuschlagkann vor der Bestellung erfragt werden. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
  2. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung auftretende Materialpreis-, Lohn- oder Steuererhöhungen berechtigenuns zu Nachberechnung und Preiserhöhung, soweit es sich bei dem Besteller um Unternehmen/Kaufleute handelt.
  3. Bei einer Bestellung von unter € 100,00 (Kleinaufträge) werden anteilige Bearbeitungskosten von € 10,00 in Rechnung gestellt.
  4. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur bei freier Rücksendung zu 2/3 gutgeschrieben.

 

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung unserer Rechnungen hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen – danach gerät der Besteller in Verzug. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto vom Netto-Warenwert. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügenkönnen. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Forderungen aufgrund älterer fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
  2. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungun bestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
  3. Wechselzahlungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgen nur zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Es besteht keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung von Wechseln und Schecks.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder der darüber hinausgehend Verzugsschaden berechnet.

 

IV. Lieferfristen und Termine

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten (An)-Zahlung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Feststellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten oder Zulieferern eintreten.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseremWerk mindestens jedoch pauschal 0,5% des Netto-Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht, auch beim Transport mit eigenen Beförderungsmitteln, spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanten wechseln, und auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. l. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Besteller, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt.der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Besteller tritt uns alle ihm bei der Weiterveräußerung gegenüber Dritten erwachsenen Ansprüche, und zwar auch die zukünftigen, schon mit der Auftragserteilung ab. Auf unserVerlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Dritten zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
  4. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu unterrichten.
  6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
 VII. Mängelrüge und Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Wir sind, nach unsererWahl, zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweckeder Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Ebenso wenn die Ware vom Besteller nicht sachgemäß gelagert, benützt oder eingebaut bzw. mit ungeeigneten, insbesondere nicht von uns stammenden Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird. Weiter bestehen keine Mängelansprüche für natürlichen Verschleiß, bei unsachgemäßer Einwirkung auf die Ware durch den Besteller oder Dritte sowie bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte. Ebenfalls keine Mängelansprüche bestehen auf Grund äußerer – insbesondere witterungsbedingter – Einflüsse sowie, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden. Unsere Haftung entfällt nur dann nicht, soweit der Gewährleistungsanfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
  6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang.Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerked), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  7. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleichaus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  9. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie in den Fällen, in denen der Besteller wegen der Übernahme einer Garantie für dasVorhandensein einer Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Weitergehende Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer VII. ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
  2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in unszurechenbaren Fällen von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftungunserer angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

  1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts IV, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst.
  2. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  3. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen/Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögeneinschl. Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand die für unseren Geschäftssitzzuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Bestellergilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

XI. Sonstiges

  1. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellerswerden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
  2. Die Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen nicht.


Dateianhänge:

Dateiname: Miederhoff_AGB_2009.pdf
Dateigröße: 33.5 KB

 
     
 
Language
  01 Ösen + Scheiben
  02 Krampen
  03 Drehverschlüsse
  04 Haken
  05 Nietunterlagen Nieten, Schrauben + Bolzen
  06 Planenseil, Expanderseil + Endverschlüsse
  07 Kunststoffberiemung + Schnallen
  08 Gummiartikel
  09 Ringe + Ringklauen
  10 Zeltkeder + Zubehör
  11 Laufschienenprogramm
  31 Side Curtain Zubehör Spanner, Roller etc.
  32 Rollfix, Planenroller, Rollvorhang
  33 Ratschenzurrgurte
  45 Reflektierende Folie
  50 Handwerkzeuge
  60 Maschinen + Maschinenwerkzeuge